EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche PflanzenpässeArtikel 89

Artikel 89 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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