Artikel 88 Anbringen der Pflanzenpässe — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Die Pflanzenpässe werden von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände angebracht, bevor sie gemäß Artikel 79 innerhalb des Gebiets der Union oder gemäß Artikel 80 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.
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