EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche PflanzenpässeArtikel 86

Artikel 86 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpasses für die Verbringung in ein bzw. innerhalb eines Schutzgebiets

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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