EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche PflanzenpässeArtikel 85

Artikel 85 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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