Artikel 85 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Abschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe
Artikel 85 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union werden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt, die folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
b) sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und den Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 4 bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen;
c) sie genügen den Anforderungen bezüglich ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3;
d) sie entsprechen gegebenenfalls den Vorschriften, die in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 17 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 30 Absätze 1 und 3 angenommenen einschlägigen Maßnahmen erlassen wurden, und
(e) sie stehen gegebenenfalls in Einklang mit den Maßnahmen, die die zuständigen Behörden zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder zur Tilgung von Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, bzw. gemäß Artikel 29 Absatz 1 zur Tilgung von vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufenden Schädlingen ergriffen haben.
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