EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche PflanzenpässeArtikel 83

Artikel 83 Inhalt und Form des Pflanzenpasses

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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