Artikel 82 Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Abschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe
Artikel 82 Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers
Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen, in unmittelbarer Nähe zueinander gelegenen Betriebsstätten desselben registrierten Unternehmers wird kein Pflanzenpass benötigt.
Die Mitgliedstaaten können den Ausdruck unmittelbare Nähe für ihr Gebiet genauer definieren und festlegen, ob für diese Verbringungen anstelle des Pflanzenpasses ein anderes Dokument auszustellen ist.
Finden solche Verbringungen innerhalb zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten statt, so ist für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses eine Genehmigung von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich.
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