EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche PflanzenpässeArtikel 82

Artikel 82 Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers

In Kraft seit 13. Dezember 2016
Up-to-date