Artikel 81 Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Abschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe
Artikel 81 Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer
(1) Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die direkt an einen Endnutzer, einschließlich Hobbygärtner, geliefert werden, wird kein Pflanzenpass benötigt.
Diese Ausnahme gilt nicht für
a) Endnutzer, die die betreffenden Pflanzen, die betreffenden Pflanzenerzeugnisse oder die betreffenden anderen Gegenstände im Fernabsatz erhalten, oder
b) Endnutzer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die gemäß Artikel 80 ein Pflanzenpass für Schutzgebiete benötigt wird.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, dass die Anforderung nach Unterabsatz 2 Buchstabe b nur für bestimmte Schutzgebiet-Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gilt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung der Fälle, in denen die Ausnahme nach Absatz 1 dieses Artikels bei bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nur in Bezug auf kleine Mengen gilt, ergänzen. In diesen delegierten Rechtsakten werden diese Mengen für bestimmte Zeiträume festgelegt, die auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und die jeweiligen Schädlingsrisiken abgestimmt sind.
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