EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 1 Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche PflanzengesundheitszeugnisseArtikel 75

Artikel 75 Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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