EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 1 Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche PflanzengesundheitszeugnisseArtikel 72

Artikel 72 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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