EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 1 Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche PflanzengesundheitszeugnisseArtikel 71

Artikel 71 Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union

In Kraft seit 13. Dezember 2016
Up-to-date