EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL V Registrierung von Unternehmern und RückverfolgbarkeitArtikel 70

Artikel 70 Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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