EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 3 Andere Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeArtikel 64

Artikel 64 Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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