EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 3 Andere Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeArtikel 63

Artikel 63 Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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