Artikel 59 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Abschnitt 3 Andere Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Artikel 59 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial
(1) Fahrzeuge und Maschinen, die für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände genutzt werden, und Verpackungsmaterial, das für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verwendet wird, die in den gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 3 sowie Artikel 49 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind und die in das Gebiet der Union, innerhalb dieses Gebiets oder durch das Gebiet der Union gemäß Artikel 47 verbracht werden, haben frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, zu sein.
(2) In Bezug auf die jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gilt Absatz 1 auch für Schutzgebiete.
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