EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 2 Maßnahmen in Bezug auf SchutzgebieteArtikel 58

Artikel 58 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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