EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 2 Maßnahmen in Bezug auf SchutzgebieteArtikel 56

Artikel 56 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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