Artikel 56 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Abschnitt 2 Maßnahmen in Bezug auf Schutzgebiete
Artikel 56 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten
Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus dem Grenzgebiet eines Drittlands in die jeweiligen an dieses Grenzgebiet angrenzenden Schutzgebiete eingeführt werden, gilt Artikel 46 entsprechend.
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