Artikel 55 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Abschnitt 2 Maßnahmen in Bezug auf Schutzgebiete
Artikel 55 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete
Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete sowie die Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt Artikel 45 entsprechend.
Rückverweise
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