EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 1 Für das gesamte Gebiet der Union geltende MaßnahmenArtikel 52

Artikel 52 Befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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