Artikel 51 Änderung der Anhänge III und IV — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Abschnitt 1 Für das gesamte Gebiet der Union geltende Maßnahmen
Artikel 51 Änderung der Anhänge III und IV
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge III und IV zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.
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