EU-RechtVerordnungenSchutz vor PflanzenschädlingenKAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAbschnitt 1 Für das gesamte Gebiet der Union geltende MaßnahmenArtikel 48

Artikel 48 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

In Kraft seit 13. Dezember 2016
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