Artikel 44 Festlegung gleichwertiger Anforderungen — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Abschnitt 1 Für das gesamte Gebiet der Union geltende Maßnahmen
Artikel 44 Festlegung gleichwertiger Anforderungen
Rückverweise
(1) Die Kommission legt gleichwertige Anforderungen auf Ersuchen eines Drittlands im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, in Bezug auf die Verbringung der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenschutzniveau, das den besonderen Anforderungen gleichwertig ist;
b) das betreffende Drittland weist gegenüber der Kommission nach, dass mit den unter Buchstabe a genannten festgelegten Maßnahmen das dort genannte Pflanzenschutzniveau erreicht wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß der in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
(2) Gegebenenfalls führt die Kommission in dem betreffenden Drittland Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Diese Untersuchungen müssen den Anforderungen für Untersuchungen durch die Kommission gemäß den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen genügen.
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