Artikel 38 Änderung von Anhang I Abschnitt 4 — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL III Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge
Artikel 38 Änderung von Anhang I Abschnitt 4
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 zur Änderung von Anhang I Abschnitt 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards anzupassen.
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