Artikel 37 Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL III Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge
Artikel 37 Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Rückverweise
(1) Unternehmer dürfen einen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädling nicht auf den in der Liste gemäß Absatz 2 genannten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, durch die er übertragen wird, in das Gebiet der Union einschleppen oder innerhalb dieses Gebiets verbringen.
Das Verbot nach Unterabsatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten des betreffenden Unternehmers;
b) Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu ihrer Desinfektion.
(2) Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der zum Anpflanzen bestimmten spezifischen Pflanzen nach Artikel 36 Buchstabe d auf; gegebenenfalls sind darin jeweils auch die Kategorien nach Absatz 7 dieses Artikels und die Schwellenwerte nach Absatz 8 dieses Artikels angegeben.
(3) In der Liste nach Absatz 2 sind die Schädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten, die in folgenden Rechtsakten aufgeführt sind:
a) Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG;
b) Anhang I Nummern 3 und 6 sowie Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG;
c) Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG;
d) Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG des Rates erlassen wurden;
e) Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG;
f) Anhang I sowie Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG sowie die gemäß Artikel 18 Buchstabe c jener Richtlinie erlassenen Rechtsakte;
g) Anhang I Nummer 4 sowie Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG;
h) Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG erlassen wurden;
i) Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/90/EG erlassen wurden.
In Anhang I und in Anhang II Teil A Abschnitt I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge, die auch als Unionsquarantäneschädlinge in der Liste nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführt sind, und Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, werden nicht in diese Liste aufgenommen.
(4) Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17).
(5) Die Kommission ändert im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte, wenn die Ergebnisse einer Bewertung zeigen, dass:
a) ein Schädling, der nicht in dem in Absatz 2 dieses Artikel genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, die Bedingungen des Artikels 36 erfüllt,
b) ein Schädling, der in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, eine oder mehrere der Bedingungen nach Artikel 36 nicht mehr erfüllt,
c) diese Liste in Bezug auf die in Absatz 7 dieses Artikels genannten Kategorien oder die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Schwellenwerte geändert werden muss oder
d) die gemäß Absatz 4 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen geändert werden müssen.
Die Kommission macht diese Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich.
Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, die Durchführungsrechtakte gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.
(6) Die in den Absätzen 2, 4 und 5 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur für eine oder mehrere der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material, Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) oder Standard- oder CAC-Material oder -Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG bzw. 2008/90/EG erfüllt, so sind in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste diese Kategorien mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur für diese Kategorien gilt.
(8) Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur erfüllt, wenn die Inzidenz dieses Schädlings über einem bestimmten Schwellenwert über Null liegt, so ist in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste dieser Schwellenwert mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur oberhalb dieses Schwellenwerts gilt.
Ein solcher Schwellenwert wird nur festgelegt, wenn beide der folgenden Punkte zutreffen:
a) Der Unternehmer kann sicherstellen, dass die Inzidenz dieses unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Schwellenwert nicht übersteigt;
b) es ist nachprüfbar, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diesen Schwellenwert überschreiten oder nicht.
Es gelten die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen.
(9) Artikel 31 gilt entsprechend für die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.
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