Artikel 21 Änderung von Anhang II — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL II Quarantäneschädlinge
Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge
Artikel 21 Änderung von Anhang II
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.
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