Artikel 20 Berichte über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL II Quarantäneschädlinge
Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge
Artikel 20 Berichte über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen
Rückverweise
(1) Hat ein Mitgliedstaat Maßnahmen in einem Gebiet ergriffen, das an das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzt, so wird diesem anderen Mitgliedstaat ein Bericht über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen übermittelt.
(2) Auf Ersuchen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaats übermittelt der betreffende Mitgliedstaat einen Bericht über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen besonderen Maßnahmen.
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