Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:
2. „Pflanzenerzeugnisse“ die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Quarantäneschädlingen hervorrufen können.
3. „Anpflanzen“ jede Maßnahme des Einbringens von Pflanzen in einen Nährboden oder des Anbringens durch Pfropfen oder ähnliche Maßnahmen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
4. „zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen“ Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
5. „anderer Gegenstand“ jegliches Material oder Objekt außer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, das als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen kann, einschließlich Erde und Nährsubstrat;
6. „zuständige Behörde“ die zentrale Behörde oder zentralen Behörden eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen;
7. „Partie“ eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar und Bestandteil einer Sendung ist;
8. „Handelseinheit“ die kleinste im Handel oder anderweitig auf der betreffenden Vermarktungsstufe verwendbare Einheit, die Teil einer Partie oder die gesamte Partie sein kann;
9. „Unternehmer“ jede dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegende Person, die gewerblich einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nachgeht und rechtlich dafür verantwortlich ist:
10. „registrierter Unternehmer“ einen Unternehmer, der gemäß Artikel 65 registriert ist;
11. „ermächtigter Unternehmer“ einen registrierten Unternehmer, der von der zuständigen Behörde ermächtigt wurde, Pflanzenpässe gemäß Artikel 89 auszustellen, eine Markierung gemäß Artikel 98 anzubringen oder Attestierungen gemäß Artikel 99 auszustellen;
12. „Endnutzer“ jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt;
13. „Test“ eine offizielle Untersuchung mit Ausnahme einer visuellen Untersuchung, um das Vorhandensein von Schädlingen festzustellen oder Schädlinge zu identifizieren;
14. „Behandlung“ ein amtliches oder nichtamtliches Verfahren zur Tötung, Inaktivierung oder Entfernung von Schädlingen, zur Unfruchtbarmachung von Schädlingen oder zur Devitalisierung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen;
15. „Inzidenz“ den Anteil oder die Anzahl von Einheiten, in dem/der ein Schädling in einer Probe, einer Sendung, auf einer Anbaufläche oder in einer anderen definierten Population vorhanden ist;
16. „Ansiedlung“ das dauerhafte Vorhandensein eines Schädlings in absehbarer Zukunft innerhalb eines Gebiets nach seinem Eindringen;
17. „Tilgung“ die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zur Entfernung eines Schädlings aus einem Gebiet;
18. „Eindämmung“ die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen in einem befallenen Gebiet und im Umkreis dieses Gebiets, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhüten;
19. „Quarantänestation“ jede amtliche Station, die Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Quarantäne hält;
20. „geschlossene Anlage“ jede Einrichtung mit Ausnahme von Quarantänestationen, in der Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verschluss gehalten werden;
21. „Rückverfolgbarkeitscode“ einen Buchstabencode oder einen numerischen oder alphanumerischen Code, mit dem die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet wird, einschließlich Codes, die auf eine Partie, ein Los, eine Serie, ein Herstellungsdatum oder Unternehmerdokumente verweisen;
22. „Pflanzenschutzmaßnahme“ jede amtliche Maßnahme, mit der die Einschleppung oder die Verbreitung von Quarantäneschädlingen verhindert oder die wirtschaftlichen Folgen von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen beschränkt werden sollen.