Artikel 16 Ausnahmen von den Meldepflichten — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL II Quarantäneschädlinge
Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge
Artikel 16 Ausnahmen von den Meldepflichten
Rückverweise
Die Meldepflichten gemäß den Artikeln 14 und 15 gelten nicht, wenn:
a) das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Eindämmung des betreffenden Schädlings eingerichtet wurde;
b) das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird und für diesen Schädling bereits Tilgungsmaßnahmen ergriffen wurden, die mindestens acht Jahre dauern, in den ersten acht Jahren.
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