Artikel 13 Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL II Quarantäneschädlinge
Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge
Artikel 13 Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde
Rückverweise
Ist eine der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Situationen in Bezug auf einen prioritären Schädling amtlich bestätigt, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über die von ihr ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie über jegliche von einschlägigen Unternehmerkategorien oder sonstigen Personen zu ergreifende Maßnahmen.
Keine Ergebnisse gefunden