Artikel 103 Einrichtung eines elektronischen Meldesystems — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL VII Unterstützungsmaßnahmen seitens der Kommission
Artikel 103 Einrichtung eines elektronischen Meldesystems
Die Kommission richtet ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten ein.
Das genannte System wird mit einem computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen auf Unionsebene verbunden und ist mit diesem kompatibel.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden