Artikel 10 Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde — Schutz vor Pflanzenschädlingen
Gliederung
KAPITEL II Quarantäneschädlinge
Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge
Artikel 10 Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde
Rückverweise
Hat eine zuständige Behörde den Verdacht oder liegen ihr Nachweise dafür vor, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in einem Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dem dies — soweit bekannt — bisher nicht der Fall war, oder in einer Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll, auftritt, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu bestätigen, ob der Schädling tatsächlich auftritt (im Folgenden „amtlich bestätigen“).
Diese amtliche Bestätigung erfolgt auf der Grundlage einer Diagnose eines amtlichen Laboratoriums, das von der zuständigen Behörde gemäß den Bedingungen und Anforderungen der Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen benannt wurde.
Solange das Auftreten des Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreift der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu beseitigen.
Der Verdacht oder die Nachweise nach Absatz 1 dieses Artikels können sich auf gemäß den Artikeln 14 und 15 erhaltene Informationen oder jede andere Quelle stützen.
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