Artikel 60 Kosten der Einführung und Anwendung des Prozesses der koordinierten Kapazitätsberechnung — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 8 Kostendeckung
Artikel 60 Kosten der Einführung und Anwendung des Prozesses der koordinierten Kapazitätsberechnung
Rückverweise
1. Jeder einzelne ÜNB trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Input-Daten für die Kapazitätsberechnung.
2. Alle ÜNB tragen gemeinsam die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und der Zusammenführung der Einzelnetzmodelle.
3. In jeder Kapazitätsberechnungsregion tragen alle ÜNB die Kosten der Einrichtung und des Betriebs der koordinierten Kapazitätsberechner.
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