Artikel 58 Allgemeine Bestimmungen für die Kostendeckung — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 8 Kostendeckung
Artikel 58 Allgemeine Bestimmungen für die Kostendeckung
Rückverweise
1. Die den ÜNB durch Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung entstandenen Kosten werden von allen Regulierungsbehörden geprüft.
2. Als angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig eingestufte Kosten werden nach den Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörden zeitnah durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.
3. Auf Anfrage der Regulierungsbehörden übermitteln die jeweiligen ÜNB innerhalb von drei Monaten nach der Anfrage die Informationen, die erforderlich sind, um die Prüfung der angefallenen Kosten zu erleichtern.
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