Artikel 55 Vorschriften für Ausgleichszahlungen — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 6 Verbindlichkeit der vergebenen zonenübergreifenden Kapazität
Artikel 55 Vorschriften für Ausgleichszahlungen
Rückverweise
Wenn ÜNB die Anwendung einer Obergrenze gemäß Artikel 54 planen, schlagen sie gemeinsam Vorschriften für Ausgleichszahlungen hinsichtlich dieser Obergrenze vor.
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