Artikel 51 Einführung harmonisierter Vergabevorschriften — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 5 Harmonisierte Vergabevorschriften
Artikel 51 Einführung harmonisierter Vergabevorschriften
Rückverweise
1. Spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für harmonisierte Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte gemäß Artikel 52 Absatz 2. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Er umfasst regionale und gebotszonengrenzenspezifische Anforderungen, wenn diese von den ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 52 Absatz 3 entwickelt wurden.
2. Nach ihrem Inkrafttreten haben die regionalen Anforderungen Vorrang vor den in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegten allgemeinen Anforderungen. Wenn die allgemeinen Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften geändert und allen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden, werden auch die regionalen Anforderungen den Regulierungsbehörden der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion zur Genehmigung vorgelegt.
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