Artikel 50 Allgemeine Aufgaben — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 4 Zentrale Vergabeplattform
Artikel 50 Allgemeine Aufgaben
Rückverweise
Die zuständigen ÜNB nutzen die zentrale Vergabeplattform mindestens für folgende Zwecke:
a) für die Registrierung der Marktteilnehmer;
b) als einheitliche Kontaktstelle für die Marktteilnehmer;
c) für die Durchführung der Auktionsverfahren;
d) für die Abrechnung der vergebenen langfristigen Übertragungsrechte mit den Marktteilnehmern, einschließlich des Sicherheitenmanagements;
e) für die Zusammenarbeit mit einer Clearingstelle, wenn dies aufgrund der gemeinsamen Vorschriften für die Anwendung von FTR (Obligation) gemäß Artikel 34 erforderlich ist;
f) für die Durchführung eines Ausweichverfahrens gemäß den Artikeln 42 und 46;
g) für die Ermöglichung der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 43;
h) für die Erleichterung der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 44;
i) für die Veröffentlichung von Marktinformationen gemäß Artikel 47;
j) für die Bereitstellung und den Betrieb von Schnittstellen für den Datenaustausch mit den Marktteilnehmern.
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