Artikel 49 Funktionelle Anforderungen — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 4 Zentrale Vergabeplattform
Artikel 49 Funktionelle Anforderungen
Rückverweise
1. Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legen alle ÜNB allen Regulierungsbehörden einen gemeinsamen Vorschlag für gemeinsame Anforderungen und für die Einrichtung der zentralen Vergabeplattform vor. In dem Vorschlag werden die verschiedenen Optionen für die Einrichtung und Leitung der zentralen Vergabeplattform dargelegt, einschließlich der Entwicklung durch ÜNB oder in ihrem Namen tätige Dritte. Der Vorschlag der ÜNB bezieht die in Artikel 50 beschriebenen allgemeinen Aufgaben der zentralen Vergabeplattform und die Anforderungen für die Kostendeckung gemäß Artikel 59 ein.
2. Die funktionellen Anforderungen für die zentrale Vergabeplattform umfassen mindestens:
a) die voraussichtlich abgedeckten Gebotszonengrenzen;
b) die technische Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der angebotenen Dienste;
c) die Betriebsabläufe;
d) die anzubietenden Produkte;
e) die Zeitbereiche für die Vergabe langfristiger Kapazität;
f) die Vergabemethoden und -algorithmen;
g) die Grundsätze der Abrechnung und des Risikomanagements für die vergebenen Produkte;
h) einen einheitlichen Rahmen für die Verträge mit den Marktteilnehmern;
i) die Datenschnittstellen.
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