Artikel 48 Einrichtung — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
1. Alle ÜNB sorgen dafür, dass die zentrale Vergabeplattform spätestens 12 Monate nach der Genehmigung des Vorschlags für gemeinsame Anforderungen und für die Einrichtung der zentralen Vergabeplattform einsatzbereit ist und den funktionellen Anforderungen gemäß Artikel 49 entspricht. Die zuständigen Regulierungsbehörden können diese Frist auf Anfrage der relevanten ÜNB aufgrund von Verzögerungen im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergabeverfahren um maximal sechs Monate verlängern.
2. Spätestens 24 Monate nach der Genehmigung gemäß Absatz 1 erfolgt die Vergabe langfristiger Kapazität auf Gleichstromverbindungsleitungen über die zentrale Vergabeplattform.
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