Artikel 47 Veröffentlichung von Marktinformationen — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 3 Vergabe Langfristiger Kapazität
Abschnitt 4 Verfahren und Durchführung
Artikel 47 Veröffentlichung von Marktinformationen
Rückverweise
1. Auf der zentralen Vergabeplattform werden für jede Gebotszonengrenze und Nutzungsrichtung mindestens folgende Informationen veröffentlicht:
a) die Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39;
b) ein vorläufiger Auktionskalender mit Angabe der Art der anzubietenden langfristigen Übertragungsrechte und der Termine, zu denen diese langfristigen Übertragungsrechte den Marktteilnehmern angeboten werden;
c) die Ergebnisse der Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Artikel 29;
d) die Anzahl der Marktteilnehmer bei den einzelnen Auktionen;
e) die Liste der zur Übertragung langfristiger Übertragungsrechte berechtigten Marktteilnehmer;
f) die Kontaktangaben der zentralen Vergabeplattform.
2. Die zuständigen ÜNB veröffentlichen über die zentrale Vergabeplattform die in Absatz 1 aufgeführten erforderlichen Informationen gemäß den Zeitvorgaben der Auktionsspezifikation und der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.
3. Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet, dass historische Daten für mindestens fünf Jahre öffentlich verfügbar gemacht werden.
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