Artikel 46 Einleitung von Ausweichverfahren — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 3 Vergabe Langfristiger Kapazität
Abschnitt 4 Verfahren und Durchführung
Artikel 46 Einleitung von Ausweichverfahren
Rückverweise
1. Kann die zentrale Vergabeplattform entweder die Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39 oder alle Ergebnisse der Vergabe langfristiger Kapazität oder einen Teil davon nicht innerhalb des in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegten Zeitrahmens bereitstellen, wenden die an der Gebotszonengrenze zuständigen ÜNB die gemäß Artikel 42 eingerichteten Ausweichverfahren an.
2. Sobald feststeht, dass die in Absatz 1 genannten Elemente nicht bereitgestellt werden können, unterrichtet die zentrale Vergabeplattform die an der Gebotszonengrenze zuständigen ÜNB darüber. Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die Marktteilnehmer, dass Ausweichverfahren angewendet werden können.
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