Artikel 45 Übermittlung von Ergebnissen — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 3 Vergabe Langfristiger Kapazität
Abschnitt 4 Verfahren und Durchführung
Artikel 45 Übermittlung von Ergebnissen
Rückverweise
1. Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die ÜNB, die für die Gebotszonengrenze zuständig sind, der die langfristigen Übertragungsrechte zugeordnet sind, die Marktteilnehmer und die Inhaber der langfristigen Übertragungsrechte binnen der in der Auktionsspezifikation genannten Frist über das Ergebnis der Vergabe langfristiger Kapazität.
2. Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die Marktteilnehmer über den Ausführungsstand und die Clearingpreise ihrer Gebote.
Keine Ergebnisse gefunden