Artikel 42 Festlegung von Ausweichverfahren — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 3 Vergabe Langfristiger Kapazität
Abschnitt 4 Verfahren und Durchführung
Artikel 42 Festlegung von Ausweichverfahren
Rückverweise
1. Bleibt die Vergabe langfristiger Kapazität ohne Ergebnis, ist das Standard-Ausweichverfahren die Verschiebung der Vergabe langfristiger Kapazität.
2. Alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion sind berechtigt, alternative koordinierte Ausweichlösungen einzuführen. In solchen Fällen erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion einen koordinierten Vorschlag für zuverlässige Ausweichverfahren.
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