Artikel 40 Bepreisung der langfristigen Übertragungsrechte — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 3 Vergabe Langfristiger Kapazität
Abschnitt 4 Verfahren und Durchführung
Artikel 40 Bepreisung der langfristigen Übertragungsrechte
Rückverweise
Die Bepreisung der langfristigen Übertragungsrechte für jede Gebotszonengrenze, Nutzungsrichtung und Marktzeiteinheit erfolgt basierend auf dem Grenzpreisprinzip und in Euro pro Megawatt. Wenn die Nachfrage nach langfristiger zonenübergreifender Kapazität für eine Gebotszonengrenze, Nutzungsrichtung und Marktzeiteinheit geringer ist als die angebotene langfristige zonenübergreifende Kapazität bzw. mit ihr übereinstimmt, ist der Preis Null.
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