Artikel 39 Durchführung der Vergabe langfristiger Kapazität — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 3 Vergabe Langfristiger Kapazität
Abschnitt 4 Verfahren und Durchführung
Artikel 39 Durchführung der Vergabe langfristiger Kapazität
Rückverweise
1. Spätestens zu dem Zeitpunkt, der in den harmonisierten Vergabevorschriften für jede Vergabe langfristiger Kapazität festgelegt ist, wird eine Auktionsspezifikation mit mindestens folgenden Informationen festgelegt und auf der zentralen Vergabeplattform veröffentlicht:
a) Datum und Zeit der Öffnung und Schließung der Auktion;
b) validierte Aufteilung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität und Art der zu versteigernden langfristigen Übertragungsrechte;
c) Format der Gebote;
d) Datum und Zeit der Veröffentlichung der Auktionsergebnisse;
e) Frist, innerhalb derer Einspruch gegen die Auktionsergebnisse eingelegt werden kann.
2. Die veröffentlichte langfristige zonenübergreifende Kapazität darf während eines bestimmten Zeitraums vor Schließung der Auktion nicht verändert werden. Dieser Zeitraum wird in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegt.
3. Jeder Marktteilnehmer übermittelt der zentralen Vergabeplattform seine Gebote vor dem Zeitpunkt der Schließung und gemäß den in der Auktionsspezifikation festgelegten Bedingungen.
4. Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet die Vertraulichkeit der eingereichten Gebote.
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