Artikel 38 Bereitstellung von Input-Daten für die zentrale Vergabeplattform — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 3 Vergabe Langfristiger Kapazität
Abschnitt 4 Verfahren und Durchführung
Artikel 38 Bereitstellung von Input-Daten für die zentrale Vergabeplattform
Rückverweise
Jeder ÜNB stellt sicher, dass die validierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität der zentralen Vergabeplattform vor Veröffentlichung der Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39 übermittelt wird.
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