Artikel 33 Finanzielle Übertragungsrechte (FTR) mit Option — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 3 Vergabe Langfristiger Kapazität
Abschnitt 2 Optionen für die Risikoabsicherung bei zonenübergreifender Übertragung
Artikel 33 Finanzielle Übertragungsrechte (FTR) mit Option
Rückverweise
1. Inhaber von FTR mit Option haben Anspruch auf Vergütung gemäß Artikel 35.
2. Die Einführung von FTR mit Option setzt die Anwendung der Day-Ahead-Preiskopplung gemäß den Artikeln 38 bis 50 der Verordnung (EU) 2015/1222 voraus.
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