Artikel 32 Physikalische Übertragungsrechte — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
1. Jeder Inhaber physikalischer Übertragungsrechte ist berechtigt, seine physischen Übertragungsrechte gemäß Artikel 36 ganz oder teilweise zu nominieren.
2. Nehmen die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte bis zu dem in den Nominierungsvorschriften genannten Termin keine Nominierung vor, haben sie Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 35.
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