Artikel 3 Ziele der Vergabe langfristiger Kapazität — Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Ziele der Vergabe langfristiger Kapazität
Rückverweise
Mit dieser Verordnung werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) Förderung eines effektiven langfristigen zonenübergreifenden Handels mit langfristigen zonenübergreifenden Absicherungsmöglichkeiten für die Marktteilnehmer;
b) Optimierung der Berechnung und der Vergabe langfristiger zonenübergreifender Kapazität;
c) Bereitstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu langfristiger zonenübergreifender Kapazität;
d) Gewährleistung einer fairen und diskriminierungsfreien Behandlung der ÜNB, der Agentur, der Regulierungsbehörden und der Marktteilnehmer;
e) Berücksichtigung der Notwendigkeit einer fairen und geordneten Vergabe langfristiger Kapazität sowie einer fairen und geordneten Preisbildung;
f) Gewährleistung und Verbesserung der Transparenz und der Zuverlässigkeit von Informationen zur Vergabe langfristiger Kapazität;
g) Beitrag zum effizienten langfristigen Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und Stromsektors in der Union.
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