Artikel 65 Inkrafttreten und Geltung — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 65 Inkrafttreten und Geltung
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2017, mit Ausnahme von Artikel 61, der ab dem 6. Oktober 2016 gilt.
Ab dem 6. Oktober 2016 dürfen Genehmigungsbehörden die Erteilung einer EU-Typgenehmigung für einen neuen Motortyp oder eine neue Motorenfamilie weder ablehnen noch deren Inverkehrbringen verbieten, wenn der Motortyp oder die Motorenfamilie den Kapiteln II, III, IV und VIII und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht.
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