Artikel 64 Aufhebung — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 64 Aufhebung
(1) Unbeschadet des Artikels 58 Absätze 1 bis 4 dieser Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Rückverweise
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