Artikel 6 Pflichten der Genehmigungsbehörden — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 6 Pflichten der Genehmigungsbehörden
(1) Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, diese Verordnung einhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörden erteilen die EU-Typgenehmigung nur für Motortypen oder Motorenfamilien, die dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Genehmigungsbehörden veröffentlichen durch das IMI ein Verzeichnis aller Motortypen und Motorenfamilien, für die EU-Typgenehmigungen erteilt, erweitert oder entzogen wurden oder für die ein Antrag auf EU-Typgenehmigung abgelehnt worden ist.
Dieses Verzeichnis enthält wenigstens folgende Angaben:
a) Name und Anschrift des Herstellers und Name des Unternehmens, falls abweichend;
b) so jeweils vorhanden, Handelsnamen oder Warenzeichen des Herstellers;
c) Bezeichnung der Motortypen, für die die EU-Typgenehmigung des Motortyps oder gegebenenfalls die EU-Typgenehmigung der Motorenfamilie gilt;
d) Motorenklasse;
e) Nummer der EU-Typgenehmigung einschließlich der Nummer oder Nummern etwaiger Erweiterungen;
f) Tag der Erteilung, Erweiterung, Verweigerung oder Rücknahme der EU-Typgenehmigung; und
g) Inhalt der Abschnitte „Allgemeine Informationen zum Motor“ und „Endergebnis der Emissionsprüfung“ des in Artikel 24 Absatz 12 genannten Prüfberichts.
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